In strittigen, mitbestimmungsrechtlichen Fragen, z. B. § 87 BetrVG in denen mit dem Arbeitgeber keine Einigung erzielt wird, kann eine
Einigungsstelle angerufen werden.
In diesen Fällen kann Unterstützung bei der Auswahl des/der Einigungsstellen-vorsitzenden und Personen der Beisitzer angeboten werden. |